Art 1 Dubliner Übereinkommen; Art 5 Dubliner Übereinkommen
Der VwGH erörtert, dass die in der deutschen Rechtsordnung normierte Duldungspflicht nicht als Genehmigung des Aufenthalts im Sinne des Dubliner Übereinkommens zu qualifizieren ist.
VwGH, 17.09.2002, 2001/01/0221