§ 8 Abs 1 RichtlininenV 1993; § 22 Abs 3 SPG; Art V EGVG; § 40 VStG
Der VwGH führt aus, dass die gesetzliche Grundlage der Berechtigung zur Verständigung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistands bei im Dienste der Strafjustiz durchgeführten sicherheitspolizeilichen Vernehmungen in Art V EGVG und § 40 Abs 2 VStG begründet liegt.