§ 302 Abs 1 StGB
Der OGH betont, dass die subjektive Tatseite des Beamten, dem Amtsmissbrauch durch Missachtung wesentlicher Verfahrensbestimmungen vorgeworfen wird, im Urteil hinreichend begründet und konkretisiert werden muss, um ihm einen Schädigungsvorsatz nachzuweisen.