§ 146 StGB; § 27 Abs 5 KAG; § 46 Abs 1 KAG; § 56 Krnt KAO
Der OGH legt dar, dass die Geltendmachung einer gesetzlich untersagten Honorarforderung durch einen leitenden Arzt eines öffentlichen Krankenhauses und die unterlassene Information der Patienten über deren mangelnde Leistungsverbindlichkeit als Täuschungshandlung des Betrugsdelikts zu qualifizieren ist.