§ 9 PVG; § 10 PVG
Der VwGH erörtert, dass dem Beamten, dessen Kündigung ohne Einbeziehung der Personalvertretung erklärt wurde, die Möglichkeit zur Geltendmachung der Rechtsungültigkeit offen steht, was von der Kündigungsanfechtung im Dienstrechtsverfahren allerdings abzugrenzen ist.