§ 260 Abs 1 StPO; § 1 StGB; § 61 StGB; § 295 Abs 1 StPO; § 494a StPO
Der OGH legt dar, dass die dem Schuldspruch zugrundegelegte Tat nur in diesem Zeitpunkt unter Strafsanktion stehen muss und spricht sich für die Zulässigkeit der Verlängerung der Probezeit der bedingten Strafnachsicht selbst bei einer Gesetzesänderung der vormals strafbarkeitsbegründenden Norm aus.