§ 34 Abs 2 Z 4 StPO; § 43a StPO; § 498 Abs 2 StPO; § 152a Abs 3 StVG
Der OGH legt dar, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zwar keiner Anmeldung bedarf, die Antragstellung auf Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers während der Frist zur näheren Konkretisierung der Beschwerdepunkte diese aber erneut in Gang setzt.