Art 6 Abs 2 MRK; § 363a StPO
Der OGH verfügt die Erneuerung des Strafverfahrens, weil in Form eines Urteils des EGMR ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung festgestellt wurde, indem dem Schweigen des Angeklagten ein Beweiswert zugestanden wurde, der von den Beweisgrundlagen nicht gedeckt war und somit dem Angeklagten die Beweislast aufbürdete.