§ 28 Abs 2 SMG; § 27 Abs 1 SMG
Der OGH erörtert, dass bei Erwerb von Suchtmitteln durch eine Personenmehrheit die Klärung einer Mitgewahrsamsbegründung maßgeblich ist, weil diese allenfalls die Qualifizierung der Weitergabe als Inverkehrsetzung oder Überlassung ausschließt.