§ 57 StGB; § 28 StGB; § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO
Bei einer pauschalen Zugrundelegung mehrerer gleichartiger Tathandlungen im Strafurteil ist die Geltendmachung der Verjährung einzelner Handlungen unzulässig und hätte auch keinen Einfluss auf die erfolgte Verurteilung.