§ 149 b Abs 1 StPO
Der OGH erörtert in dieser Entscheidung, dass nach Eröffnung der Hauptverhandlung nur noch das erkennende Gericht die Verfügung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs treffen kann.
OGH 02.10.2001, 11 Os 132-133/01
§ 149 b Abs 1 StPO
Der OGH erörtert in dieser Entscheidung, dass nach Eröffnung der Hauptverhandlung nur noch das erkennende Gericht die Verfügung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs treffen kann.
OGH 02.10.2001, 11 Os 132-133/01