§ 4 Z 5 UVG; § 382a EO
Der OGH erörtert die Voraussetzungen für den Zuspruch eines Unterhaltsvorschusses nach § 4 Z 5 UVG und stellt fest, dass dieser Unterhaltsvorschuss nach Aufhebung der Provisorialmaßnahme zur Gewährung eines vorläufigen Unterhalts nicht als Titelvorschuss nach § 4 Z 1 UVG zu behandeln ist.