§ 39 Abs 1 Z 6 EO; § 402 Abs 4 EO
Da der Aufhebungsantrag des Klägers zwingend die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zur Folge hat, mangelt es dem Beklagten an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für einen Rekurs gegen die Provisorialmaßnahme.
OGH 25.09.2001, 4 Ob 189/01z