§ 351 Abs 2 EO; § 351 EO
Der OGH prüft, ob ein Beschluss nach § 351 EO der Überprüfung im Rechtsmittelweg unterliegt und beurteilt die Bindungswirkung eines Parteienvorschlags der Teilung sowie Teilungsanweisungen im diesbezüglichen Erkenntnis.
OGH 26.06.2002, 3 Ob 52/02x