§ 2 Abs 3 Z 10 AußStrG; § 219 ZPO; Art 8 MRK; Art 6 Abs 1 MRK
Der OGH beschreibt die Verbindlichkeit des Außerstreitgerichts zur Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben, was auch die vertrauliche Behandlung persönlicher Angaben zum Privatleben einer Partei mitumfasst.