§ 98 Abs 2 EO; § 235 Abs 2 ZPO
Der OGH erörtert, dass der Käufer eines Grundstücks, der dieses vor Genehmigung der Zwangsverwaltung erstand, dessen Eigentumsrecht aber nach Anmerkung der Zwangsverwaltung grundbücherlich registriert wurde, in die Rechtsposition der vormaligen verpflichteten Partei nachfolgt, was die Korrektur der Parteienbezeichnung erfordert.