§ 59 Abs 1 ARHG; Art VI Abs 1 ZVzRHStrÜbk; Art 6 MRK
Der OGH erörtert die Mitwirkungsrechte der Behördenvertreter sowie der Strafverteidiger im Rechtshilfeverkehr zwischen Österreich und Deutschland in Strafverfahren und geht auch auf allfällige Bewilligungserfordernisse durch das BMJ ein.