§ 37 EheG
Es widerspricht dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft, eine bei Eheabschluss bestehende Neigung zur Depressionsanfälligkeit als Aufhebungsgrund der Ehe zu qualifizieren, auch wenn die Krankheit während der Ehe ausbricht.
OGH 20.02.2002, 9 Ob 303/01a