§ 3 Abs 3 Z 1 KSchG; § 3 Abs 4 KSchG; § 1168 ABGB
Der OGH erläutert, wann einen Interessensbekundung durch den Konsumenten als Geschäftsanbahnung im Sinn des § 3 Abs 1 Z 1 KSchG zu qualifizieren ist und erörtert, dass auch die mündliche Rücktrittserklärung bei Zustimmung des Unternehmers Rechtswirksamkeit erlangt.