§ 5 Abs 1 UrhG; § 57 Abs 4 UrhG
Der OGH erörtert, dass eine Übersetzung im Regelfall als urheberrechtlich relevante Bearbeitung zu qualifizieren ist und prüft, unter welchen Voraussetzungen dem Übersetzer bei Vortragung von Roman-Zitaten in Rundfunksendungen ein Recht auf Nennung seines Namens zusteht.