§ 283 Abs 2 StPO; § 38 Abs 1 Z 2 StPO
Sofern die Anrechnung der Vorhaft im Urteil unterlassen wurde, veranlasst sie der OGH nachträglich anlässlich der Berufung, ohne dass dies der Berufungswerber ausdrücklich beantragen müsste.
OGH 07.11.2000, 14 Os 123/00