§ 281 Abs 1 StPO; § 281 Abs 1 Z 11 StPO
Die Behauptung, dass spezial- und generalpräventive Erwägungen einer bedingten Strafnachsicht entgegenstehen begründet keinen Nichtigkeitsgrund wegen Missachtung maßgeblicher Strafbemessungsbestimmungen gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO.