§ 411 ZPO
Der OGH legt dar, wann Tatsachenfeststellungen als erforderliche Bestandteile der Entscheidung zu qualifizieren sind und somit Bindungswirkung entfalten.
OGH 03.04.2001, 4 Ob 72/01v
§ 411 ZPO
Der OGH legt dar, wann Tatsachenfeststellungen als erforderliche Bestandteile der Entscheidung zu qualifizieren sind und somit Bindungswirkung entfalten.
OGH 03.04.2001, 4 Ob 72/01v