§ 14 ZPO; § 127 HGB; § 117 HGB; § 140 Abs 1 HGB
Der OGH betont die Mitwirkungspflicht sämtlicher Gesellschafter bei Ausschließung eines Mitgesellschafters und legt dar, dass diese bei Ablehnung der Mitwirkung eine Duldungsverpflichtung trifft, womit sie mit dem Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft begründen.