§ 197 KO; § 35 EO
Der OGH legt dar, dass eine allfällige Überschreitung des Existenzminimums durch Einkünfte oder sonstige Vermögenswerte des Schuldners im Rahmen des Zahlungsplans monatlich zu prüfen ist, wobei aber potentielle Vermögensänderungen keine Berücksichtigung finden.