§ 197 KO
Der OGH legt dar, dass bei Prüfung der Vereinbarkeit der Quote eines Zahlungsplans mit der Vermögenssituation des Schuldners auf das Existenzminimum bedacht zu nehmen ist und erörtert, dass der Schuldner jene Vermögenswerte, die das Existenzminimum überschreiten, zur Erfüllung (auch nicht angemeldeter) Forderungen bereithalten muss.