Zusammenfassung: Die Autoren beziehen sich zur Darlegung ihrer Ausführungen auf ein Urteil des OGH aus dem Jahr 1997, in dem der erkennende Senat den Zuspruch fiktiver Heilungskosten ablehnte, sich aber bei Vorliegen eines Behandlungsbestrebens des Verletzten für die Gewährung einer Vorschusszahlung bzw bei fehlendem Behandlungswillen für erhöhte Schmerzengeldzahlungen aussprach. Die Autoren behandeln nun die Frage des Nachweises des Vor- bzw Nichtvorliegens eines Behandlungswillens sowie des widmungsgemäßen Gebrauch der Vorschusszahlung durch den Verletzten und legen dar, unter welchen Voraussetzungen der Ersatzpflichtige eine Rückerstattung fordern kann. Weiters erläutern sie die Rechtsstellung und Handlungsbefugnisse des Sozialversicherungsträgers und beschreiben die Rechtslage bei einer erst nachträglichen getroffenen Entscheidung, sich einer Behandlung zu unterziehen.