Art 103 GMO-VO (FN 1)
§ 135 dt MarkenG ist auf Verstöße gegen den Schutz geschützter Ursprungsbezeichnungen (FN 2) und geografischer Angaben (FN 3) nach der GMO-VO analog anzuwenden. Für die tatsächlichen Voraussetzungen solcher Verstöße trägt der Kl die Beweislast.
Wenn die Zutat "Champagner" nicht den Geschmack des "Champagner Sorbet" bestimmt, wird das Ansehen der gU "Champagner" rechtswidrig ausgenutzt. Die Zutat bestimmt den Geschmack des Produkts dann, wenn das Produkt "weinerzeugnisartig" schmeckt und vorrangig der "Champagner" den Geschmack hervorruft (und nicht andere Inhaltsstoffe). Zuerst ist der Geschmack des Produkts festzustellen, danach - möglicherweise durch einen Sachverständigen - die Ursache des Geschmacks.