Art 13 Abs 2 UMV verbietet nicht, dass der Importeur einen zusätzlichen Aufkleber anbringt, dessen Inhalt, Funktion, Größe, Aufmachung und Platzierung die Herkunftsgarantie des mit der Marke versehenen Medizinprodukts nicht gefährden.
C-642/16Junek Europ-Vertrieb
Abstract aus ÖBl-LS bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.