Zur Widmung von Kunstwerken durch den Urheber an eine Stiftung: Die Form des Notariatsakts ist einzuhalten, wenn einer Stiftung bei ihrer Entstehung in der Stiftungserklärung (Stiftungszusatzurkunde) Vermögen gewidmet wird; oder wenn dies ohne wirkliche Übergabe mit einer als Schenkung anzusehenden annahmebedürftigen Nachstiftung geschieht. Diese Form ist verletzt, wenn eine Privaturkunde, die den Inhalt des Geschäfts enthält und die notariell bekräftigt werden soll, nicht verlesen wird. In diesem Fall ist der Notariatsakt ungültig, und die Zuwendung ist unwirksam.