Sofern der Gegenstand eines abhängigen Anspruchs neu und erfinderisch ist, ist das Patent - auch wenn kein Hilfsantrag hierfür gestellt wurde - durch eine Neuformulierung der Ansprüche entsprechend einzuschränken. Ein im Berufungsverfahren neu gestellter Hilfsantrag verstößt gegen das Neuerungsverbot, jedoch ist ein EP-Patent amtswegig durch eine entsprechende Änderung der Patentansprüche zu beschränken, wenn die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Patents betreffen.
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