A Negativ definierte Anspruchsmerkmale sind bei der Neuheitsprüfung eng auszulegen
Art 54 EPÜ: Die allgemeine Praxis der Anspruchsauslegung im Rahmen der Neuheitsprüfung, wonach ein Anspruchsmerkmal in seiner weitesten technisch sinnvollen Bedeutung zu lesen ist, kommt der erwünschten Bestimmung des breitesten Umfangs, den der beanspruchte Gegenstand nach technisch sinnvoller Lesart umfasst, gleich.