A Nichtigkeit
Das ein Pendelscharnier schützende StP wurde mit der Begründung angefochten, der Schutzgegenstand ergäbe sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, er sei nicht in ausführbarer Weise offenbart und zudem gehe er über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.