Art XLII EGZPO ist eine prozessuale Bestimmung und enthält keine materiell-rechtliche Grundlage von Rechnungslegungsansprüchen.
Wenn nicht feststeht, ob eine unzulässige Kennzeichenverwendung Kunden vom Kl zum Bekl geleitet hat, bleibt auch offen, ob der Bekl "aus der Verwendung" des Kennzeichens überhaupt Einnahmen erzielt hat, sodass ein auf gerade solche Einnahmen gerichtetes Rechnungslegungsbegehren nicht berechtigt ist.