Wer die fremde Wortbildmarke über das erforderliche Ausmaß benützt und dabei eigene Leistungen bewirbt, kann sich nicht auf die Duldungspflicht des Markeninhabers berufen.
4 Ob 77/19f
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Wer die fremde Wortbildmarke über das erforderliche Ausmaß benützt und dabei eigene Leistungen bewirbt, kann sich nicht auf die Duldungspflicht des Markeninhabers berufen.
4 Ob 77/19f
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