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Benutzung der Aufbahrungshalle nur bei der Abnahme von zusätzlichen Leistungen

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2020/19ÖBl 2020, 70 - 72 Heft 2 v. 24.2.2020

Wenn die öffentliche Hand die Einhaltung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen davon abhängig macht, dass zusätzliche entgeltliche Leistungen abgenommen werden, handelt sie unlauter.

4 Ob 248/18a

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