Sofern kein Sonderrechtsschutz besteht, herrscht grundsätzlich Nachahmungsfreiheit, sofern das Verhalten nicht wegen besonderer Begleitumstände unlauter ist, zB bei sklavischer Nachahmung oder glatter Leistungsübernahme, vermeidbarer Herkunftstäuschung oder unangemessener Ausnützung der Wertschätzung.
Nur wer ein Produkt bewusst nachahmt, handelt unlauter. Produktionsbedingte (nicht patentierte) Eigenschaften eines Produkts sind nicht monopolisierbar.