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Mindestbreite 90 Pixel

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2020/9ÖBl 2020, 38 - 41 Heft 1 v. 14.1.2020

Gegen das Verbot, den Marktteilnehmern eine wesentliche Information vorzuenthalten, wird nicht verstoßen, wenn ein gefordertes Logo zwar den rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Mindestbreite nicht entspricht, aber dennoch deutlich sichtbar ist.

4 Ob 64/19v

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