Im Fall eines per Internet begangenen Verstoßes gegen nationales Lauterkeitsrecht ist der Erfolgsort in dem MS, in dem sich die unlautere Handlung durch die Abrufbarkeit der Website auswirkt und gegen das nationale Lauterkeitsrecht verstößt.
Im Fall eines per Internet begangenen Verstoßes gegen nationales Lauterkeitsrecht ist der Erfolgsort in dem MS, in dem sich die unlautere Handlung durch die Abrufbarkeit der Website auswirkt und gegen das nationale Lauterkeitsrecht verstößt.