Zusammenfassung: Gegenständlich widmet sich die erkennende Instanz der fraglichen und daher strittigen Verwechslungsgefahr der Wort-Bild-Marken "revölution" und "revoelution".
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 1 Z 2 MSchG
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Zusammenfassung: Gegenständlich widmet sich die erkennende Instanz der fraglichen und daher strittigen Verwechslungsgefahr der Wort-Bild-Marken "revölution" und "revoelution".
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 1 Z 2 MSchG
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