Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung widmet sich der OGH eingehend der Frage, ob im gegenständlichen Fall Handeln im geschäftlichen Verkehr als Voraussetzung einer Markenverletzung anzunehmen ist.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 Z 2 MSchG; § 10a MSchG
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