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§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG; § 10a MSchG

ÖBl-LeitsätzeMarkenrechtHelmut GanerithBl-LS 2011/62Bl-LS 2011, 108 Heft 3 v. 1.6.2011

Zusammenfassung: In Hinblick auf die Gestaltung von Internetauftritten hatte sich das erkennende Gericht eingehend mit dem Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu befassen. Kann ein geringer Grad an Gleichartigkeit von Waren ausgeglichen werden?

Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 Z 2 MSchG; § 10a MSchG

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