Zusammenfassung: In Hinblick auf die Gestaltung von Internetauftritten hatte sich das erkennende Gericht eingehend mit dem Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu befassen. Kann ein geringer Grad an Gleichartigkeit von Waren ausgeglichen werden?
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 Z 2 MSchG; § 10a MSchG