Zusammenfassung: Die erkennende Instanz widmet sich mit ihrer Entscheidung der kennzeichenmäßigen Nutzung als Voraussetzung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 Z 2 MSchG; § 10a MSchG; § 1 UWG; Art 5 Abs 1 MarkenRL