§ 14 UWG; § 18 UWG
Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung hatte sich der OGH mit der Gehilfeneigenschaft bei Wettbewerbsverstößen zu befassen und die Erfordernisse des Adäquanzzusammenhangs und der Ebene der Rechtswidrigkeit zu thematisieren. Muss der Gehilfe dabei die durch sein unlauteres Verhalten begründeten Tatumstände kennen?