Zusammenfassung: Unter Zugrundelegung des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes hatte sich die erkennende Instanz in vorliegender Sache mit der Frage zu befassen, ob eine erfinderische Tätigkeit vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 1 PatG; § 3 PatG
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Zusammenfassung: Unter Zugrundelegung des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes hatte sich die erkennende Instanz in vorliegender Sache mit der Frage zu befassen, ob eine erfinderische Tätigkeit vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 1 PatG; § 3 PatG
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