Zusammenfassung: Der Markensenat hatte im Rahmen seiner Entscheidung die ernsthafte Nutzung einer Marke zu thematisieren und den Begriff der kennzeichenmäßigen Nutzung weiter auszuführen. Fraglich war insofern, ob die Bezeichnung "Flügerl" für ein Mischgetränk als Hinweis auf seine Produktherkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu sehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 33a MSchG