Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat hatte sich mit der kumulierenden Verwendung von Superlativen in Werbeaussagen zu beschäftigen und diese als Alleinstellungswerbung qualifiziert. Welche Voraussetzungen haben vorzuliegen, um eine solche Superlativwerbung, die den Eindruck einer Spitzenstellung des Werbenden vermittelt, zu rechtfertigen?
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 2 UWG; § 2a UWG