Zusammenfassung: In der Entscheidung "GALILEO" wurde festgestellt, dass das Entscheidungsorgan im Rahmen der ihm durch § 182 ZPO auferlegten Prozessleitungspflicht bei der Klärung der Frage der rechtserhaltenden Benutzung mitzuwirken hat.
Rechtsgrundlagen: § 33a MSchG; § 182 ZPO