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§ 33a MSchG; § 182 ZPO

ÖBl-LeitsätzeMarkenrechtUniv. Prof. Dr. Helmut Gamerith, Univ. Innsbruck (Bearbeitung)Bl-LS 2010/111Bl-LS 2010, 181 Heft 4 v. 1.7.2010

Zusammenfassung: In der Entscheidung "GALILEO" wurde festgestellt, dass das Entscheidungsorgan im Rahmen der ihm durch § 182 ZPO auferlegten Prozessleitungspflicht bei der Klärung der Frage der rechtserhaltenden Benutzung mitzuwirken hat.

Rechtsgrundlagen: § 33a MSchG; § 182 ZPO

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