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§ 42 Abs 1 MSchG; § 122 Abs 1 PatG; § 140 Abs 1 PatG; § 43 ZPO

ÖBl-LeitsätzeMarkenrechtUniv. Prof. Dr. Helmut Gamerith, Univ. Innsbruck (Bearbeitung)Bl-LS 2010/112Bl-LS 2010, 181 Heft 4 v. 1.7.2010

Zusammenfassung: Hier hat der OPM festgehalten, dass wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, eine rein formal-mathematische Berechnung nach der Anzahl der Waren nicht dem Gebot einer Ermessensentscheidung gerecht wird.

Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 1 MSchG; § 122 Abs 1 PatG; § 140 Abs 1 PatG; § 43 ZPO

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