Zusammenfassung: Hier hat der OPM festgehalten, dass wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, eine rein formal-mathematische Berechnung nach der Anzahl der Waren nicht dem Gebot einer Ermessensentscheidung gerecht wird.
Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 1 MSchG; § 122 Abs 1 PatG; § 140 Abs 1 PatG; § 43 ZPO