§ 10 Abs 3 MSchG; Art 6 MarkenRL
Hier wurden Kriterien festgelegt, bei denen die Benutzung der Marke nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht und damit eine missbräuchliche Erscheinungsform des Gebrauchs der grds frei benutzbaren Angaben darstellt.